Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
E. 2 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020, SGO 2020 19);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 5. Februar 2021 an die Parteien versandt und dem Privatkläger am 9. Februar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 1. März 2021 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Privatkläger (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zur Erstattung der Meldungen; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2021 3 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. März 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. März 2021 STK 2021 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt D.________, betreffend Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020, SGO 2020 19);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 30. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 5. Februar 2021 an die Parteien versandt und dem Privatkläger am 9. Februar 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 1. März 2021 endete;
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Privatkläger (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zur Erstattung der Meldungen; die Akten werden nach Erledigung des Verfahrens STK 2021 3 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 5. März 2021 kau